Bungalowsiedlung Seedorf Malchiner See, BS-Seedorf.de, Bungalowverein Seedorf e.V. Seedorf
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Siedlungsordnung der Bungalowsiedlung Seedorf e.V.

 

       I.          Grundsätze

  1. Die Siedlungsordnung enthält Rechte und Pflichten der Eigentümer und Gäste, die sich aus dem Zusammenleben ergeben. Sie bilden die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der Bungalowsiedlung.
  2. Die Siedlungsordnung ist Bestandteil der Satzung des Vereines Bungalowsiedlung Seedorf e.V. und gilt für die Eigentümer, Mitglieder des Vereines sowie deren Gäste, die sich im Bereich der Bungalowsiedlung aufhalten.
  3. Jeder Eigentümer ist berechtigt, sein Eigentum selbstständig und eigenverantwortlich zu nutzen soweit dies den allgemeinen Regeln des Zusammenlebens und den Regeln der Siedlungsordnung entspricht.
  4. Jeder Eigentümer ist berechtigt, die gemeinschaftlichen und im Eigentum des Vereines stehenden Einrichtungen und Wege zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Wege sind mit großer Sorgfalt zu behandeln. Für Schäden, die durch den Eigentümer, zu seinem Haushalt gehörende Personen, seine Gäste oder in seinem Auftrag handelnde Personen verursacht werden, ist der Eigentümer haftbar und zum Ersatz verpflichtet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der Siedlungsordnung.
  5. Der Eigentümer ist generell verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliedsversammlung des Vereines an der Pflege, am Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistung und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung mittels Beschluss. Die von der Mitgliederversammlung des Vereines beschlossenen Arbeits- und Geldleistungen und zur Pflege, Erhaltung, zum Um- und Neubau von Gemeinschaftseigentum usw. gehen in das Vereinseigentum ein und sind nicht rückzahlbar.

 

     II.          Die Sicherung von Ruhe in der Bungalowsiedlung

Die Bungalowsiedlung Seedorf dient der Erholung der Mitglieder. Zur Sicherung einer größtmöglichen Ruhe im gesamten Siedlungsbereich gelten folgende Festlegungen:

  1. Es ist zu gewährleisten, dass Nachbarn durch Geräusche und Beeinträchtigungen jeder Art nicht belästigt werden.
  2. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernsehgeräten und schallerzeugenden Wiedergabegeräten sowie das Ausüben von Musik usw. ist so zu regeln, dass keine Belästigung der Nachbarn erfolgt.
  3. Im Zeitraum 1.6. bis 15.9. eines Jahres geht die Ruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Während dieser Zeit sind alle lärmerzeugenden Tätigkeiten, wie z.B. Rasen mähen, zu unterlassen. An Sonn- und Feiertagen besteht ein generelles Verbot für lärmerzeugende Tätigkeiten.
  4. Eltern halten während dieser Zeit ihre Kinder zu Ruhe an.
  5. Lärmerzeugende Baumaßnahmen dürfen in der Zeit vom 01.06. bis 15.09. eines jeden Jahres sowie an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden.       In Fällen höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund, in denen Baumaßnahmen unbedingt durchgeführt werden müssen, um Gebäude- und Grundstückssubstanz zu schützen oder zu erhalten, ist der Vorstand zu informieren. Die angrenzenden Nachbargrundstücke sind zu informieren.
  6. Grundstückseigentümer haften entsprechend den Regelungen der Siedlungsordnung für Fehlverhalten ihrer Familienmitglieder, Gäste, oder anderer Personen, die mit ihrer Zustimmung das Grundstück nutzen.

 

   III.          Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit in der Bungalowsiedlung. Zur Sicherung von Ordnung und Sauberkeit in der Bungalowsiedlung werden folgende Festlegungen getroffen:

  1. Die festgelegten Grenzen der Bungalowsiedlung sind von den Nachbarn zu achten und zu wahren. Vorhandene Grenzmarkierungen sind zu pflegen und zu erhalten. Eigenmächtige Grenzänderungen sind auf Kosten des Verursachers zu korrigieren. Der Vorstand hat im Weigerungsfall das Recht der Ersatzvornahme mit Umlage aller entstandenen Kosten auf die Grundstückseigentümer.
  2. Die Müllbeseitigung erfolgt im Rahmen der örtlichen Regelung durch das Entsorgungsunternehmen. Mülltonnen sind auf dem eigenen Grundstück zu stationieren. Sie dürfen nur zum Zwecke der Entleerung vorübergehend auf öffentliche Wege gestellt werden.
  3. Angeliefertes Baumaterial, abgekippter Kies, Steine usw. sind unverzüglich von den Wegen und öffentlichen Plätze zu entfernen und auf dem eigenen

Grundstück zu lagern. Der Vorstand kann Ausnahmegenehmigungen erteilen. Dafür gilt Ziffer II Buchstabe e.

  1. Die Beseitigung und das Ablagern von Abfällen, Steinen und anderer Materialien im öffentlichen Bereich der Bungalowsiedlung sowie auf angrenzenden Wald- und Wiesenflächen ist nicht gestattet.
  2. Die Ableitung von Regenwasser in die vereinseigene Sammelgrube für Fäkalien ist nicht gestattet.
  3. Die Ableitung von Regenwasser von Dächern jeglicher Art auf Wege der Bungalowsiedlung ist nicht gestattet. Das Abfließen auf Nachbargrundstücke ist ebenfalls nicht gestattet.
  4. Jeder Grundstückseigentümer hat in den Fällen der Buchstaben e und f erforderliche Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen.

 

  IV.          Die Errichtung von Bauten

  1. Bei Um- und Ausbauten sowie der Errichtung baulicher Anlagen sind die baurechtlichen Bestimmungen nach Landesbauordnung einschließlich des Genehmigungsverfahrens einzuhalten.
  2. Lärmbelastende Baumaßnahmen dürfen nur in der Zeit vom 15.09. bis 31.05. eines jeden Jahres durchgeführt werden. Grundlage ist die gesetzliche Regelung, so besteht ein Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen.
  3. Bei Um- und Ausbauten, die nicht genehmigungspflichtig sind, ist eine Zustimmung des Nachbarn einzuholen, falls dieser durch Umbauten unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Grundstückseigentümer haftet bei Verstößen und sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.

 

    V.          Regeln des Verkehres in der Siedlung

  1. Für Kraftfahrzeuge wird im Bereich der Bungalowsiedlung eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit) festgelegt.
  2. Das Parken von Fahrzeugen darf nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen erfolgen. Wege und Flächen ohne Kennzeichnung zum Parken dürfen nicht zum Parken genutzt werden
  3. Das Befahren der Fußwege ist verboten, außer zur Sicherstellung der durch eine persönliche Benachteiligung gegebenen Mobilität.
  4. Das dauerhafte Abstellen / Parken von nicht genutzten Verkehrsmitteln innerhalb der Bungalowsiedlung ist nicht erlaubt.

 

  VI.          Anlage und Pflege von Hecken

  1. Mögliche Hecken zwischen Grundstücken sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen anzulegen und zu pflegen.
  2. Um die Begehung und Befahrung der Wege und Straßen zu gewährleisten, dürfen Hecken, die die Grundstücksgrenze gegen Wege begrenzen, nur im Bereich des Grundstückes angelegt und gehalten werden. Die Hecken dürfen nicht über die Grundstücksgrenzen hinaus in den öffentlichen Weg ragen.
  3. Hecken sind regelmäßig zu pflegen, dabei ist die Brutzeit der Vögel zu beachten. Formschnitte sind ganzjährig erlaubt.
  4. Im Übrigen müssen zu den Nachbargrundstücken angemessene Abstände eingehalten werden.

 

  1. Hunde- und Kleintierhaltung
    1. Im Bereich der Bungalowsiedlung ist jegliche Form der Nutztierhaltung untersagt.
    2. Das Halten von Hunden und Katzen ist nur dann zulässig, wenn andere Eigentümer und Besucher nicht belästigt werden. Hunde sind an der Leine zu führen. Jeder Hundebesitzer ist für die sofortige Entfernung von Hundekot verantwortlich, den sein Hund verursacht hat.
    3. Im Bereich der Badestelle (Wiese und Strand) und auf dem Badesteg sind das Mitführen und der Aufenthalt von Hunden jeder Art in der Zeit vom 01.06. bis 30.09. eines Jahres verboten.

 

  1. Badesteg/ Strand
    1. Das Betreten des Badesteges erfolgt auf eigene Gefahr.
    2. Jedes Springen vom Steg ist verboten.
    3. Der Steg ist sauber zu halten und darf nicht beschädigt werden.
    4. Boote dürfen nicht an den Steg gelegt werden.
    5. Es muss sich so verhalten werden, dass am Strand und auf dem Steg niemand belästigt und beeinträchtigt wird.
    6. Im Bereich der Badestelle und auf dem Steg besteht ein ganzjähriges Angelverbot.

 

  IX.          Wasser und Elektrizität

  1. Bei der Entnahme von Wasser aus den öffentlichen oder vereinseigenen Wasserversorgungsanlagen gelten die Anordnungen der zuständigen Organe der Wasserwirtschaft und die Beschlüsse des Vorstandes des Vereins.
  2. Der Bau von Wasserversorgungs- Abwasseranlagen ist nur auf der Grundlage der Entscheidung der Mitgliederversammlung sowie der zuständigen Bauorgane möglich.
  3. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, eine Wasseruhr vor den Zapfstellen seines Bungalow-Grundstückes zu installieren und winterfest abzusichern.
  4. Sofern Wasser und Elektroenergie aus vereinseigenen Anlagen entnommen wird, ist der Eigentümer verpflichtet, bis zum 30.09. eines jeden Jahres die Ablesung zu ermöglichen und Zählerstände per Foto an: wasser.strom@bs-seedorf.de unter Angabe im Betreff von Name und Bungalownummer zu übermitteln.
  5. Ein Abstellen des Wassers im Bereich der vereinseigenen Hauptleitungen durch Mitglieder des Vereines oder deren Beauftragte ist nicht gestattet. Der Vorstand benennt dafür ein verantwortliches Vereinsmitglied, welches namentlich bekannt gemacht wird.

 

    X.          Änderung der Eigentumsverhältnisse

  1. Jeder Grundstückseigentümer hat für den Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung seines Grundstückes dem Vorstand nach notarieller Beurkundung des  Verkaufes Name, Vorname, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer des neuen Eigentümers zu übermitteln. Jeder neue Eigentümer ist dazu verpflichtet, dies ebenfalls sofort zu veranlassen. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bezieht sich auch auf die Miteigentumsanteile am Verein. Diese Regel gilt nicht bei Verpachtung, da in diesem Fall der Eigentümer weiterhin verpflichtet bleibt.

 

  XI.          Sanktionen

  1. Der Vorstand ist berechtigt, bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Siedlungsordnung Maßnahmen in Form eines Bescheides zu ergreifen. Der Betroffene hat das Recht, angehört zu werden und kann Widerspruch einreichen.
  2. Der Rechtsweg bleibt den Betroffenen unbenommen. Außergerichtliche und notwendige Auslagen werden im Fall des Obsiegens vom Verein nicht getragen. Diese sind vom Betroffenen selbst zu tragen.
  3. Bei einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung kann die Sanktion in Form
    1. eines Verweises
    2. einer Geldbuße bis 50 €

bestehen.

  1. Bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Pflichtverletzungen kann die Sanktion in einer Geldbuße von 100 € bis 5.000 € bestehen. Bei der Weigerung der Vornahmen von Handlungen kann die Geldbuße wiederholt festgesetzt werden, bis die Handlung vollzogen ist. Ein entstandener Schaden Dritter ist vom Verursacher zu begleichen.

 

  1. Schlussbestimmung

Diese Siedlungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Bungalowsiedlung Seedorf e.V. am 17.09.2022 beschlossen.

Jeder Bungaloweigentümer ist dafür verantwortlich, dass seine Angehörigen und Gäste mit dem Inhalt dieser Ordnung vertraut gemacht werden und deren Festlegungen eingehalten werden.

 

 

Seedorf, den 17.09.2022……

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